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Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 8

1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts-

bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der

öffentlichen Bauten erforderlich.

2

Verordnung zum Schutze des Eigentales

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

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das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhä-

gen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-

gen und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

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