Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 8
1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts-
bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der
öffentlichen Bauten erforderlich.
2
Verordnung zum Schutze des Eigentales
2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig
Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,
702.615
das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhä-
gen),
das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-
gen und dergleichen,
Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
Aufforstungen,
Bachverbauungen,
die Anlage von Strassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.