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Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 7

1 Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige,

nicht bewaldete Schutzgebiet.

2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der her-

kömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem

gut in das Landschaftsbild einfügen.

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