702.615
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 7
1 Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige,
nicht bewaldete Schutzgebiet.
2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der her-
kömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem
gut in das Landschaftsbild einfügen.