702.615
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 6
Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese
Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und
Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen.
III. Vorschriften für die II. Zone