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Art. 5 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 5

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern,

das Anlegen von Wegen und Strassen,

das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Ent-

leeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren

an Gewässern,

die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erfor-

schung des Schutzgebietes.

2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuh-

laufen im Winter und das Schneiden der Streue.

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