702.615
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 5
1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und
Sträuchern,
das Anlegen von Wegen und Strassen,
das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Ent-
leeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren
an Gewässern,
die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erfor-
schung des Schutzgebietes.
2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuh-
laufen im Winter und das Schneiden der Streue.