Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 4
1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder
stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind
verboten.
2 Insbesondere sind verboten
Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen
(ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei-
leitungen und dergleichen,
1.1.18-99
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702.615
Verordnung zum Schutze des Eigentales
das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
Vornahme von Entwässerungen,
Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser,
Anfachen von Feuer,
das Betreten, das Reiten und Fahren abseits fester Wege und Stras-
sen,
das freie Laufenlassen von Hunden,
das Baden in den Weihern und das Befahren derselben mit Booten.