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702.615 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 4

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder

stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind

verboten.

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei-

leitungen und dergleichen,

1.1.18-99

1

702.615

Verordnung zum Schutze des Eigentales

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

Vornahme von Entwässerungen,

Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser,

Anfachen von Feuer,

das Betreten, das Reiten und Fahren abseits fester Wege und Stras-

sen,

das freie Laufenlassen von Hunden,

das Baden in den Weihern und das Befahren derselben mit Booten.

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