702.615
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 16
1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-
digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.