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Art. 13 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 13

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und

nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die

geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt.

2 Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forst-

dienstes und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträch-

tigung des Landschaftsbildes bewirken.

V. Schlussbestimmungen

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