702.615
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 13
1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und
nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die
geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt.
2 Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forst-
dienstes und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträch-
tigung des Landschaftsbildes bewirken.
V. Schlussbestimmungen