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Art. 11 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 11

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde-

vorstand einzureichen.

2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiter.

3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen

werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-

lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie-

rungsrates vorliegt.

1.1.18-99

3

702.615

IV. Vorschriften für die III. Zone

Verordnung zum Schutze des Eigentales

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