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CH-ZH
Art. 11 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 11
1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde-
vorstand einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen
werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-
lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie-
rungsrates vorliegt.
1.1.18-99
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IV. Vorschriften für die III. Zone
Verordnung zum Schutze des Eigentales