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Art. 10 : Verordnung zum Schutze des Eigentales

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Art. 10

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von

15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein-

zuhalten.

3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

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