702.615
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 10
1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein-
zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.