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702.615 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Eigentales

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürens-

dorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.

2 Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich

I. Zone: Naturschutzgebiet,

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,

III. Zone: Waldgebiet.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der

einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-

plan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im

Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der

Strasse Birchwil–Gerlisberg.

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder

stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind

verboten.

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei-

leitungen und dergleichen,

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Verordnung zum Schutze des Eigentales

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

Vornahme von Entwässerungen,

Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser,

Anfachen von Feuer,

das Betreten, das Reiten und Fahren abseits fester Wege und Stras-

sen,

das freie Laufenlassen von Hunden,

das Baden in den Weihern und das Befahren derselben mit Booten.

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern,

das Anlegen von Wegen und Strassen,

das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Ent-

leeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren

an Gewässern,

die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erfor-

schung des Schutzgebietes.

2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuh-

laufen im Winter und das Schneiden der Streue.

Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese

Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und

Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen.

III. Vorschriften für die II. Zone

1 Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige,

nicht bewaldete Schutzgebiet.

2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der her-

kömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem

gut in das Landschaftsbild einfügen.

1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts-

bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der

öffentlichen Bauten erforderlich.

2

Verordnung zum Schutze des Eigentales

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

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das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhä-

gen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-

gen und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von

15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein-

zuhalten.

3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde-

vorstand einzureichen.

2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiter.

3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen

werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-

lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie-

rungsrates vorliegt.

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IV. Vorschriften für die III. Zone

Verordnung zum Schutze des Eigentales

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf

die Eigentumsverhältnisse.

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und

nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die

geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt.

2 Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forst-

dienstes und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträch-

tigung des Landschaftsbildes bewirken.

V. Schlussbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-

digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

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Verordnung zum Schutze des Eigentales

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blatt in Kraft.

1 OS 42, 661 und GS V, 256.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 640). In Kraft seit 1. August

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 813; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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Verordnung zum Schutze des Eigentales

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Eigentales

vom 16. März 1967

Vord. Bänikon

Gerlisberg

Eigental

Breitelen

Obholz

Birchwil

I. Zone: Naturschutzgebiet

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet

III. Zone: Waldgebiet

Grenze des Verordnungsgebietes

Gemeindegrenze

Bachgehölz

N

0 100 200 300 400

6

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