702.581
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 8
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-
schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf
jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grund-
stückfläche betragen.
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V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
V. Vorschriften für die III. Zone
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