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702.581 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 8

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf

jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grund-

stückfläche betragen.

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V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

V. Vorschriften für die III. Zone

702.581

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