702.581
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 7
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land-
wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen,
verboten.
2 Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen,
Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,
wie Brettern, sowie Abgrabungen.
3 Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup-
pen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewilligung der Direk-
tion der öffentlichen Bauten zulässig.
IV. Vorschriften für die II. Zone