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Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 7

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land-

wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen,

verboten.

2 Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen,

Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,

wie Brettern, sowie Abgrabungen.

3 Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup-

pen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewilligung der Direk-

tion der öffentlichen Bauten zulässig.

IV. Vorschriften für die II. Zone

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