702.581
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 4
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.