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Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 4

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

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