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702.581 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 3

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land-

schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung

der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbeson-

dere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Frei-

leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachver-

bauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Orts- oder Stras-

senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

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702.581

V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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