Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 3
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land-
schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung
der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbeson-
dere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Frei-
leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachver-
bauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Orts- oder Stras-
senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
1.1.18-99
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702.581
V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall