Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.581 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

← Art. 1 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →