702.581
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 13
1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.