Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.581 CH-ZH

Art. 13 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

← Art. 12 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →