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Art. 12 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 12

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

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