702.581
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 12
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.