702.581
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 11
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-,
Landschafts- oder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen
und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen
unvermeidbar sind.
VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen