Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.581 CH-ZH

Art. 11 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-,

Landschafts- oder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen

und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen

unvermeidbar sind.

VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

← Art. 10 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →