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Art. 10 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Art. 10

1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in

wessen Eigentum sie stehen.

2 In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene

Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.

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