702.581
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Art. 1
Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss
Laufen und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt.
Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.