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702.581 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss

Laufen und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt.

Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land-

schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung

der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbeson-

dere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Frei-

leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachver-

bauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Orts- oder Stras-

senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

1

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V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten vorliegt.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

III. Vorschriften für die I. Zone

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land-

wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen,

verboten.

2 Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen,

Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,

wie Brettern, sowie Abgrabungen.

3 Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup-

pen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewilligung der Direk-

tion der öffentlichen Bauten zulässig.

IV. Vorschriften für die II. Zone

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf

jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grund-

stückfläche betragen.

2

V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

V. Vorschriften für die III. Zone

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In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

VI. Vorschriften für die IV. Zone

1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in

wessen Eigentum sie stehen.

2 In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene

Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-,

Landschafts- oder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen

und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen

unvermeidbar sind.

VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung

kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des

früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge

gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die

notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu

lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

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3

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1 OS 39, 456 und GS V, 252.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 812; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

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Zonenplan¹ zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes

beim Rheinfall vom 25. März 1954

Nohl

30

07

90

<=65

De

Laufen

Dachsen

000

Mülibach

140

Π

Uhwiesen

Flurlingen

Chatzenbach

Anderbach

F

DOOOO

00000

+++++++

I. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig

II. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung, 5%

III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung

IV. Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze

1 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1966 (OS 42, 649).

N

Φ

0

100 200 300 400

1.1.18-99

5

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