Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss
Laufen und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt.
Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Allgemeine Vorschriften
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land-
schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung
der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbeson-
dere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Frei-
leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachver-
bauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Orts- oder Stras-
senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
1.1.18-99
1
702.581
V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-
ausgehen, bleiben vorbehalten.
III. Vorschriften für die I. Zone
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land-
wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen,
verboten.
2 Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen,
Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,
wie Brettern, sowie Abgrabungen.
3 Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup-
pen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewilligung der Direk-
tion der öffentlichen Bauten zulässig.
IV. Vorschriften für die II. Zone
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-
schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf
jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grund-
stückfläche betragen.
2
V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
V. Vorschriften für die III. Zone
702.581
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-
schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.
VI. Vorschriften für die IV. Zone
1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in
wessen Eigentum sie stehen.
2 In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene
Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-,
Landschafts- oder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen
und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen
unvermeidbar sind.
VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.
1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.
1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des
früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge
gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu
lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
1.1.18-99
3
702.581
V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
4
1 OS 39, 456 und GS V, 252.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 812; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
702.581
Zonenplan¹ zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes
beim Rheinfall vom 25. März 1954
Nohl
30
07
90
<=65
De
Laufen
Dachsen
000
Mülibach
140
Π
Uhwiesen
Flurlingen
Chatzenbach
Anderbach
F
DOOOO
00000
+++++++
I. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig
II. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung, 5%
III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung
IV. Zone: Wald
Grenze des Verordnungsgebietes
Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze
1 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1966 (OS 42, 649).
N
Φ
0
100 200 300 400
1.1.18-99
5