702.541
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Art. 8
1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
Veränderungen an bestehenden Bauten,
das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
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das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,
Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
Aufforstungen.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.