Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.541 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Veränderungen an bestehenden Bauten,

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

2

Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

702.541

das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,

Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen.

2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

← Art. 7 Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →