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Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

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Art. 7

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der-

gleichen,

das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen

sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,

das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.

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