702.541
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Art. 7
1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten
Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der-
gleichen,
das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen
sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.