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Art. 5 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

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Art. 5

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern,

das Anlegen von Wegen und Dämmen.

2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen

Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.

C. Vorschriften für die II. Zone

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