702.541
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Art. 5
1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und
Sträuchern,
das Anlegen von Wegen und Dämmen.
2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen
Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
C. Vorschriften für die II. Zone