702.541
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Art. 4
¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder
stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind
verboten.
1.1.18-99
1
702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
2 Insbesondere sind verboten
Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigun-
gen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitun-
gen und dergleichen,
das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn-
booten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für
solche Zwecke,
Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
die Düngung,
das Anfachen von Feuer.