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702.541 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

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Art. 4

¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder

stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind

verboten.

1.1.18-99

1

702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigun-

gen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitun-

gen und dergleichen,

das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn-

booten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für

solche Zwecke,

Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,

die Düngung,

das Anfachen von Feuer.

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