702.541
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Art. 22
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und
der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus-
gehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der
Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.