Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
¹ Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhal-
tung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der
ländischen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
² Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich
I. Zone: Naturschutzgebiet,
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,
III. Zone: Landwirtschaftsgebiet,
IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
V. Zone: Wald.
Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der
Plan ist Bestandteil der Verordnung.
B. Vorschriften für die I. Zone
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen-
schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des
Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutsch-
hänge südöstlich von Ellikon.
¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder
stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind
verboten.
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2 Insbesondere sind verboten
Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigun-
gen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitun-
gen und dergleichen,
das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn-
booten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für
solche Zwecke,
Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
die Düngung,
das Anfachen von Feuer.
1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und
Sträuchern,
das Anlegen von Wegen und Dämmen.
2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen
Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
C. Vorschriften für die II. Zone
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den
Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Gelände-
terrasse östlich des Weilers Ellikon.
1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild
in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten
Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der-
gleichen,
das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen
sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.
1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
Veränderungen an bestehenden Bauten,
das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
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das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,
Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
Aufforstungen.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
D. Vorschriften für die III. Zone
1 Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige,
nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.
2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land-
und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild
einfügen.
3 Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts-
bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der
öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig
Alle in § 8 genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verän-
dern von Bauten aller Art.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
E. Vorschriften für die IV. Zone
1 Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
2 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in
Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen
Bauten erforderlich.
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3 Insbesondere sind bewilligungspflichtig
Alle in den §§ 8 und 11 genannten Vorkehren.
4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer
Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
5 Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dach-
neigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise
einzuordnen.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
F. Vorschriften für die V. Zone
In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet
einbezogenen Waldes.
Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur-
und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die
standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.
G. Bewilligungsverfahren
Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen,
bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und
Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung
zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Ver-
wendungszweckes, dem Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lei-
tet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bau-
ten weiter.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des
Regierungsrates vorliegt.
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H. Schlussbestimmungen
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Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen4
vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi-
gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen
der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestra-
fen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwen-
dung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und
der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus-
gehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der
Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.
blatt in Kraft.
1 OS 43, 576 und GS V, 246.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 811; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschafts-
bildes Ellikon am Rhein vom 23. Juli 1970
I. Zone: Naturschutzgebiet
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet
III. Zone: Landwirtschaftsgebiet
IV. Zone: Bauten mit Bewilligung der Baudirektion
V. Zone: Wald
Grenze des Schutzgebietes
Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze
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