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702.541 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

¹ Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhal-

tung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der

ländischen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.

² Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich

I. Zone: Naturschutzgebiet,

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,

III. Zone: Landwirtschaftsgebiet,

IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),

V. Zone: Wald.

Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der

Plan ist Bestandteil der Verordnung.

B. Vorschriften für die I. Zone

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen-

schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des

Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutsch-

hänge südöstlich von Ellikon.

¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder

stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind

verboten.

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702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigun-

gen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitun-

gen und dergleichen,

das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn-

booten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für

solche Zwecke,

Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,

die Düngung,

das Anfachen von Feuer.

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern,

das Anlegen von Wegen und Dämmen.

2 Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen

Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.

C. Vorschriften für die II. Zone

Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den

Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Gelände-

terrasse östlich des Weilers Ellikon.

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der-

gleichen,

das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen

sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,

das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.

1 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

Veränderungen an bestehenden Bauten,

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

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das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,

Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen.

2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

D. Vorschriften für die III. Zone

1 Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige,

nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.

2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land-

und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild

einfügen.

3 Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.

1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts-

bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der

öffentlichen Bauten erforderlich.

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

Alle in § 8 genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verän-

dern von Bauten aller Art.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

E. Vorschriften für die IV. Zone

1 Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.

2 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in

Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen

Bauten erforderlich.

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

3 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

Alle in den §§ 8 und 11 genannten Vorkehren.

4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer

Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

5 Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dach-

neigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise

einzuordnen.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

F. Vorschriften für die V. Zone

In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet

einbezogenen Waldes.

Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur-

und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die

standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.

G. Bewilligungsverfahren

Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen,

bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und

Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung

zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Ver-

wendungszweckes, dem Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lei-

tet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bau-

ten weiter.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des

Regierungsrates vorliegt.

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

H. Schlussbestimmungen

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Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen4

vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi-

gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen

der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestra-

fen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwen-

dung gelangen.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und

der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus-

gehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der

Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.

blatt in Kraft.

1 OS 43, 576 und GS V, 246.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 811; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschafts-

bildes Ellikon am Rhein vom 23. Juli 1970

I. Zone: Naturschutzgebiet

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet

III. Zone: Landwirtschaftsgebiet

IV. Zone: Bauten mit Bewilligung der Baudirektion

V. Zone: Wald

Grenze des Schutzgebietes

Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze

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