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702.476 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über das Vogelschutzgebiet am Greifensee

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Beschluss des Regierungsrates

über das Vogelschutzgebiet am Greifensee

(vom 14. August 1958)¹

702.476

I. Der Uferstreifen des Greifensees zwischen der Wasserkante

und der Strandbodenvermarkung ist staatliches Schongebiet für Vögel.

II. Das Vogelschutzgehölz auf dem Gebiet der Gemeinde Uster

an der Mündung des Aabaches in den Greifensee umfasst das öffent-

liche Strandgebiet von der Mündung des Aabaches seeabwärts bis zum

Gittermast der Starkstromleitung der Schweizerischen Bundesbahnen.

III. Das Betreten des Vogelschutzgehölzes ist jedermann ohne

Zustimmung der Finanzdirektion verboten.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt² und in der Gesetzessammlung.

¹ OS 40, 360 und GS V, 236.

² ABI 1958, 781 vom 22. August 1958.

1. 1. 16-91

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