702.422
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes
Art. 9
1 Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen
ist verboten.
2 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und
Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen
Bauten.