Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.422 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen

ist verboten.

2 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen

Bauten.

← Art. 8 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →