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702.422 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

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Art. 5

1 Alle Vorkehren, durch welche das Ufergelände oder der

Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten.

1.1.18-99

1

702.422

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

2 Insbesondere sind verboten

Das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art,

das Betreten oder Beschädigen der Bestände von Uferpflanzen,

insbesondere von Schilf, Binsen und Seerosen,

das Besteigen der schwimmenden Inseln im Lützelsee,

das Entfernen von Pflanzen und Pflücken von Blumen aller Art,

das Anfachen von Feuer.

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