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Art. 2 : Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

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Art. 2

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der

einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-

plan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

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