Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.422 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

1 Das Gebiet des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzi-

kerrietes (Gemeinde Hombrechtikon) wird als geschützt erklärt.

2 Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich

I. Zone: See- und Strandgebiet,

II. Zone: Naturschutzgebiet,

III. Zone: Landschaftsschutzgebiet,

IV. Zone: Wald.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der

einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-

plan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

Die I. Zone umfasst das See- und Strandgebiet des Lützelsees

und des Seeweidsees.

Das Betreten des Ufers dieser beiden Seen, auch zum Zwecke

des Badens, ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestat-

tet.

1 Alle Vorkehren, durch welche das Ufergelände oder der

Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten.

1.1.18-99

1

702.422

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

2 Insbesondere sind verboten

Das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art,

das Betreten oder Beschädigen der Bestände von Uferpflanzen,

insbesondere von Schilf, Binsen und Seerosen,

das Besteigen der schwimmenden Inseln im Lützelsee,

das Entfernen von Pflanzen und Pflücken von Blumen aller Art,

das Anfachen von Feuer.

Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der hie-

für geltenden Vorschriften gestattet.

III. Vorschriften für die II. Zone

Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung des Lützelsees

und des Seeweidsees sowie das Uetzikerriet.

Das Betreten dieser Zone ist Unberechtigten nur auf den hie-

für freigegebenen und besonders bezeichneten Wegen gestattet.

1 Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen

ist verboten.

2 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und

Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen

Bauten.

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild

in Erscheinung treten, Pflanzenbestände schädigen oder gefährden

oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

2 Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei-

leitungen und dergleichen,

das Zelten und Kampieren ausserhalb der hiezu vom Regierungs-

rat bewilligten Plätze sowie das Überlassen von Standplätzen zur

Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ohne Bewil-

ligung des Regierungsrates,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

Vornahme von Entwässerungen,

Düngung der Riedflächen,

Anfachen von Feuer.

2

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

702.422

Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt

wurde, ist unter Vorbehalt des § 10 gestattet.

IV. Vorschriften für die III. Zone

1 Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Orts- oder

Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direk-

tion der öffentlichen Bauten erforderlich.

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

das Errichten von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-

gen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen,

das Anlegen und Erweitern von Strandbädern und Camping-

plätzen.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Vorkehren weder das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen noch

in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von

15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein-

zuhalten.

3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

1.1.18-99

3

702.422

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

V. Vorschriften für die IV. Zone

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf

die Eigentumsverhältnisse.

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und

nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die

an der betreffenden Stelle geplanten Massnahmen eine Beeinträchti-

gung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt.

2 Kahlschlagsbewilligungen dürfen nur mit Zustimmung des kan-

tonalen Forstdienstes und nur dann erteilt werden, wenn durch den

Kahlschlag keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.

VI. Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde-

vorstand Hombrechtikon einzureichen, der sie mit seiner Stellung-

nahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten bzw. eine Rodungsbewilligung des Regierungs-

rates vorliegt.

VII. Schlussbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

4

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

702.422

¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-

digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

blatt in Kraft.

¹ OS 42, 565 und GS V, 219.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 638). In Kraft seit 1. August

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 809; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

5

702.422

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Ützikerrietes

vom 1. Dezember 1966

Gde. Oetwil

Gde. Grüningen

Willikon

Dändlikon

Ützikon

Utziker Riet

Seeweidsee

Seeweid

Herrgass

Lutiker Ried

Rain

Lutikon

I. Zone: See- und Strandgebiet

II. Zone: Naturschutzgebiet

III. Zone: Landschaftsschutzgebiet

Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Bezirksgrenze

Gemeindegrenze

Lützelsee

Hombrechtikon

Hasel

Gde. Bubikon

Lützelsee

Tobel

6

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →