702.411
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch
Art. 7
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenstän-
den, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)