Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch
Art. 3
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das
Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil-
ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen,
Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun-
gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Land-
schaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
1.1.18-99
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702.411
Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch