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Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

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Art. 3

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das

Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil-

ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt

insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen,

Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun-

gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Land-

schaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

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702.411

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

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