Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als
geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Allgemeine Vorschriften
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das
Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil-
ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen,
Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun-
gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Land-
schaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
1.1.18-99
1
702.411
Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
vorstand jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim-
mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenstän-
den, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-
schriften» aufgestellten Bestimmungen.
V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone)
In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes-
sen Eigentum sie stehen.
2
Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
702.411
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-
genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.
VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.
1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.
1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-
digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung.
1 OS 38, 764 und GS V, 215.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 808; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99
3
702.411
Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes
beim Wehrmännerdenkmal Forch vom 20. September 1951
Gde. Zumikon
4
711.1
Δ
Wassberg
Gde. Maur
735.0.
Aesch
Denkmal
Forch
Gde. Küsnacht
Kaltenstein
I. Zone: Bauverbot
II. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung
III. Zone: Wald
Grenze des Verordnungsgebietes
Gemeindegrenzen
N
Φ
100
100 200 300