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702.411 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als

geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das

Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil-

ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt

insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen,

Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun-

gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Land-

schaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

1

702.411

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

vorstand jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten vorliegt.

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim-

mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-

leitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenstän-

den, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen.

V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone)

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes-

sen Eigentum sie stehen.

2

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-

genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-

digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung.

1 OS 38, 764 und GS V, 215.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 808; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

3

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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes

beim Wehrmännerdenkmal Forch vom 20. September 1951

Gde. Zumikon

4

711.1

Δ

Wassberg

Gde. Maur

735.0.

Aesch

Denkmal

Forch

Gde. Küsnacht

Kaltenstein

I. Zone: Bauverbot

II. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung

III. Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Gemeindegrenzen

N

Φ

100

100 200 300

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