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Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

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Art. 8

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau-

ten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie

sich gut in die Landschaft einfügen.

V. Vorschriften für die III. Zone

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