702.332
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
Art. 8
Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau-
ten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie
sich gut in die Landschaft einfügen.
V. Vorschriften für die III. Zone