702.332
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
Art. 7
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
IV. Vorschriften für die II. Zone