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Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

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Art. 7

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-

leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren

Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

IV. Vorschriften für die II. Zone

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