702.332
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
Art. 3
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von
Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bau-
ten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun-
gen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche,
Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des
Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch-
ten ist.