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Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

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Art. 3

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von

Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bau-

ten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun-

gen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche,

Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des

Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch-

ten ist.

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