Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes
Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Allgemeine Vorschriften
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von
Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bau-
ten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun-
gen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche,
Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des
Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch-
ten ist.
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
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vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim-
mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
III. Vorschriften für die I. Zone
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
IV. Vorschriften für die II. Zone
Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau-
ten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie
sich gut in die Landschaft einfügen.
V. Vorschriften für die III. Zone
In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor-
schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.
VI. Vorschriften für die IV. Zone
In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen
Eigentum sie stehen.
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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-
genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.
VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.
1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.
1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung desfrü-
heren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge
gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu
lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
1 OS 39, 327 und GS V, 199.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 807; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes
am Albispass vom 2. Juli 1953
Gde. Aeugst
Gde. Hausen
Türlen
Türlersee
I. Zone: Bauverbot
II. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig
III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung
IV. Zone: Wald
Grenze des Verordnungsgebietes
Bezirksgrenze
Langnauerberg
Mittel Albis
Ober
Albis
Hinter Albis
Unter Albis
Gde. Langnau
N
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