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702.332 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes

Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von

Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bau-

ten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun-

gen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche,

Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder eines im Interesse des

Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch-

ten ist.

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

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vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten vorliegt.

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim-

mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

III. Vorschriften für die I. Zone

1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-

leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren

Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

IV. Vorschriften für die II. Zone

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau-

ten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie

sich gut in die Landschaft einfügen.

V. Vorschriften für die III. Zone

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

VI. Vorschriften für die IV. Zone

In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen

Eigentum sie stehen.

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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-

genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung

kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung desfrü-

heren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge

gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die

notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu

lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

1 OS 39, 327 und GS V, 199.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 807; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes

am Albispass vom 2. Juli 1953

Gde. Aeugst

Gde. Hausen

Türlen

Türlersee

I. Zone: Bauverbot

II. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig

III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung

IV. Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Bezirksgrenze

Langnauerberg

Mittel Albis

Ober

Albis

Hinter Albis

Unter Albis

Gde. Langnau

N

0 100 200 300 400

4

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