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702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 9

1 Das ALN schliesst mit der Bewirtschafterin oder dem Be-

wirtschafter eine schriftliche Vereinbarung über die Beiträge nach §§ 6

und 8 ab.

2 Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaf-

tung enthalten.

2

Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

702.25

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