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CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 9
1 Das ALN schliesst mit der Bewirtschafterin oder dem Be-
wirtschafter eine schriftliche Vereinbarung über die Beiträge nach §§ 6
und 8 ab.
2 Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaf-
tung enthalten.
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Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
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