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Art. 8 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 8

Das ALN kann für die Förderung von besonderen Biotop-

typen und Arten mit hohem Naturschutzwert einen zusätzlichen Bei-

trag ausrichten. Dieser kann auch für Biotoptypen und Arten ausser-

halb der landwirtschaftlichen Nutzfläche geleistet werden.

Vereinbarung

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