Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 7

1 Die Beiträge für Obstgärten richten sich nach der Direkt-

zahlungsverordnung.

2 Zusätzlich zu diesem Beitrag kann Fr. 10 pro Baum ausgerichtet

werden, für Obstgärten

a. mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiter-

ten Übergangszone,

b. mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zo-

nen.

Besondere

Biotoptypen

und Arten

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