702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 7
1 Die Beiträge für Obstgärten richten sich nach der Direkt-
zahlungsverordnung.
2 Zusätzlich zu diesem Beitrag kann Fr. 10 pro Baum ausgerichtet
werden, für Obstgärten
a. mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiter-
ten Übergangszone,
b. mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zo-
nen.
Besondere
Biotoptypen
und Arten