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702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 6

1 Das ALN kann für Obstgärten von überkommunaler Be-

deutung Beiträge ausrichten, wenn

a. die Voraussetzungen nach Art. 58, 59 und Anhang 4 Ziff. 12 DZV3

eingehalten werden,

b. die Bäume während der Vertragsdauer erhalten, ersetzt und gepflegt

werden,

c. eine jährliche Feuerbrandkontrolle durchgeführt wird,

d. die Pflegerichtlinien des ALN eingehalten werden.

2 Grössere Neupflanzungen sind nur mit Zustimmung des ALN

beitragsberechtigt.

b. Beitragshöhe

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