702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 6
1 Das ALN kann für Obstgärten von überkommunaler Be-
deutung Beiträge ausrichten, wenn
a. die Voraussetzungen nach Art. 58, 59 und Anhang 4 Ziff. 12 DZV3
eingehalten werden,
b. die Bäume während der Vertragsdauer erhalten, ersetzt und gepflegt
werden,
c. eine jährliche Feuerbrandkontrolle durchgeführt wird,
d. die Pflegerichtlinien des ALN eingehalten werden.
2 Grössere Neupflanzungen sind nur mit Zustimmung des ALN
beitragsberechtigt.
b. Beitragshöhe