Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Die Beiträge gemäss § 4 können erhöht werden, wenn

a. die Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur

Folge hat, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen

Einbussen führen,

b. die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass die

Bewirtschaftung aller Naturschutzflächen des Betriebes nicht kosten-

deckend erfolgen kann.

Obstgärten

a. Voraus-

setzungen

← Art. 4 Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →