702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 5
Die Beiträge gemäss § 4 können erhöht werden, wenn
a. die Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur
Folge hat, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen
Einbussen führen,
b. die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass die
Bewirtschaftung aller Naturschutzflächen des Betriebes nicht kosten-
deckend erfolgen kann.
Obstgärten
a. Voraus-
setzungen