702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 4
1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach dem Anhang.
2 Die Entschädigung für den Ertragsausfall ist auf 20 Jahre befris-
tet.
c. Sonderfälle