Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 4

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach dem Anhang.

2 Die Entschädigung für den Ertragsausfall ist auf 20 Jahre befris-

tet.

c. Sonderfälle

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