Art. 3 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 3
1 Das ALN richtet Beiträge für die Bewirtschaftung von Natur- Naturschutz-
schutzgebieten von überkommunaler Bedeutung aus.
2 Die Beiträge für Naturschutz- und Regenerationszonen werden
ausgerichtet, wenn
a. der Einsatz von Maschinen nicht zu Land- oder Werkschäden
führt,
b. die Flächen gemäss Pflegeplan gepflegt werden und insbesondere
die vorgeschriebene Anzahl Nutzungen durchgeführt wird,
c. in der Regel 5–10% jeder Fläche pro Schnitt als Nutzungsbrache
stehen bleiben,
d. beim ersten Schnitt das Schnittgut auf der Fläche getrocknet wird,
wobei bei Streue- und Regenerationsflächen Ausnahmen zulässig
sind,
e. das Schnittgut in der Regel innert zweier Wochen sauber zusam-
mengenommen und abgeführt wird,
f. die Flächen von Hand oder mit Messerbalken gemäht werden,
g. keine Laubbläser verwendet werden,
h. der übliche landwirtschaftliche Unterhalt vorgenommen wird.
3 Die Beiträge werden nur in dem Jahr ausbezahlt, in dem die gefor-
derte Leistung erbracht wird.
gebiete
a. Voraus-
setzungen
1.4.25-128
1
702.25
Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
b. Beitragshöhe