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702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 3

1 Das ALN richtet Beiträge für die Bewirtschaftung von Natur- Naturschutz-

schutzgebieten von überkommunaler Bedeutung aus.

2 Die Beiträge für Naturschutz- und Regenerationszonen werden

ausgerichtet, wenn

a. der Einsatz von Maschinen nicht zu Land- oder Werkschäden

führt,

b. die Flächen gemäss Pflegeplan gepflegt werden und insbesondere

die vorgeschriebene Anzahl Nutzungen durchgeführt wird,

c. in der Regel 5–10% jeder Fläche pro Schnitt als Nutzungsbrache

stehen bleiben,

d. beim ersten Schnitt das Schnittgut auf der Fläche getrocknet wird,

wobei bei Streue- und Regenerationsflächen Ausnahmen zulässig

sind,

e. das Schnittgut in der Regel innert zweier Wochen sauber zusam-

mengenommen und abgeführt wird,

f. die Flächen von Hand oder mit Messerbalken gemäht werden,

g. keine Laubbläser verwendet werden,

h. der übliche landwirtschaftliche Unterhalt vorgenommen wird.

3 Die Beiträge werden nur in dem Jahr ausbezahlt, in dem die gefor-

derte Leistung erbracht wird.

gebiete

a. Voraus-

setzungen

1.4.25-128

1

702.25

Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

b. Beitragshöhe

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