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Art. 10 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 10

1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Be- Beitrags-

wirtschafter ausgerichtet.

2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter einigt sich vor Ver-

tragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die

beitragsauslösende Bewirtschaftung.

empfänger

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