702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 10
1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Be- Beitrags-
wirtschafter ausgerichtet.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter einigt sich vor Ver-
tragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die
beitragsauslösende Bewirtschaftung.
empfänger