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702.25 VBNOCPNOCPL CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt

a. die Zuständigkeit für die Festlegung der kantonalen Anforderun-

gen an die botanische Qualität und die Vernetzung gemäss Verord-

nung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Land-

wirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)3,

b. die Ausrichtung von Beiträgen für die Bewirtschaftung von Natur-

schutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologi-

schen Ausgleichsflächen.

Gegenstand

Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN) Art. 2 →

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