702.25
VBNOCPNOCPL
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)
Art. 1
Diese Verordnung regelt
a. die Zuständigkeit für die Festlegung der kantonalen Anforderun-
gen an die botanische Qualität und die Vernetzung gemäss Verord-
nung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Land-
wirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)3,
b. die Ausrichtung von Beiträgen für die Bewirtschaftung von Natur-
schutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologi-
schen Ausgleichsflächen.
Gegenstand