702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 7 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 7
Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-
schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und
privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erheb-
liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten
Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen
bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.