Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 7 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 7

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-

schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und

privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erheb-

liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten

Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen

bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

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