702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 6 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 6
1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und
Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt
werden.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis
80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.