Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 6 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 6

1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und

Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt

werden.

2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis

80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

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